Es ist kaum zu glauben, aber viele (auch in den Behörden) sind der Meinung, dass in Deutschland vorrangig die EU-Datenschutzgrundverordnung anzuwenden und umzusetzen ist.

Diese Interpretation ist falsch!

Mit der Erstellung und Verabschiedung der DSGVO hat die EU-Kommission einen einheitlichen, rechtlichen Rahmen zum Datenschutz für die Länder der Europäische Union definiert.

Aufgabe ist, das „EU-Recht (DSGVO)“ bis zum 25.05.2018 in „Nationales Recht“ umzusetzen, wozu die 173 Erwägungsgründe der DSGVO den einzelnen Mitgliedsstaaten nähere Auslegungen ermöglichen.

Durch die Bundesrepublik Deutschland wurde dieser Forderung mit der Aktualisierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung vom 30.Juni 2017 Rechnung getragen.

Das BDSG, auch ab 25.05.2018 verbindlich, war und bleibt somit für die Durchsetzung des Datenschutzes in der BRD verpflichtend!

Gleichzeitig jedoch ist zu berücksichtigen, dass das BDSG ein „Auffanggesetz“ ist. Dies bedeutet, dass bei Existenz vorrangiger Rechtsvorschriften (Sozialgesetzbuch, Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, Telemediengesetz, Telekommunikationsgesetz usw. sind solche), die Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten  näher spezifizieren, diese Rechtsvorschriften die Auslegungen des BDSG konkretisieren.

In Bezug zur DSGVO erfolgen Anpassungen in den vorrangigen nationalen Rechtsvorschriften, so dass in konkteten Fällen der Bezug zu diesen weitehin unabdingbar ist!

Vielmehr sind bei den Besonderheiten und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, zum Beispiel  im Austausch von Daten zwischen den EU-Staaten sowie in Drittländer, die Ausführungen der DSGVO vorrangig anzuwenden.